In Kürze
- Der Vorsorgeauftrag legt fest, wer im Ernstfall Ihre persönlichen, finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten regelt.
 - Ohne individuelle Vorsorgeregelung entscheidet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), welche Person Ihre Vertretung übernimmt.
 - Selbst Ehepartner:innen und eingetragene Partner:innen dürfen ohne Vorsorgeauftrag nur begrenzt füreinander handeln.
 - Das gesetzliche Vertretungsrecht umfasst nur alltägliche Aufgaben, wie die ordentliche Verwaltung des Einkommens.
 - Ein Vorsorgeauftrag endet automatisch bei Wiedererlangung der Urteilsfähigkeit oder dem Tod der betroffenen Person.
 
        