Vorsorgeauftrag: Die Zukunft nach Ihrem Willen gestalten

01.04.2025

Mit einem Vorsorgeauftrag bestimmen Sie, wer im Fall Ihrer Urteilsunfähigkeit Ihre Angelegenheiten regelt. Dieses juristische Dokument ist ein zentraler Bestandteil der persönlichen Vorsorge. Es gibt Ihnen die Möglichkeit, Ihre Wünsche und Interessen auch dann zu wahren, wenn diese durch gesetzliche Regelungen gefährdet sind oder aus einem anderen Grund nicht mehr gewahrt werden können.

In Kürze

  • Der Vorsorgeauftrag legt fest, wer im Ernstfall Ihre persönlichen, finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten regelt.
  • Ohne individuelle Vorsorgeregelung entscheidet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), welche Person Ihre Vertretung übernimmt.
  • Selbst Ehepartner:innen und eingetragene Partner:innen dürfen ohne Vorsorgeauftrag nur begrenzt füreinander handeln.
  • Das gesetzliche Vertretungsrecht umfasst nur alltägliche Aufgaben, wie die ordentliche Verwaltung des Einkommens.
  • Ein Vorsorgeauftrag endet automatisch bei Wiedererlangung der Urteilsfähigkeit oder dem Tod der betroffenen Person.

Das Leben ist oft unvorhersehbar. Ein Unfall, eine Krankheit oder das Alter können die Fähigkeit, eigenständige Entscheidungen zu treffen, plötzlich beeinträchtigen. Ohne klare Regelungen greift das Erwachsenenschutzrecht – jedoch ohne Garantie, dass persönliche Wünsche berücksichtigt werden. Mit einem Vorsorgeauftrag lässt sich diese Unsicherheit vermeiden, indem rechtzeitig festgelegt wird, wer in Ihrem Sinne handeln soll. Denn niemand kennt Ihre Bedürfnisse besser als Sie selbst.

Was ist ein Vorsorgeauftrag?

Eine Vorsorgeregelung ist ein rechtliches Dokument, mit dem Sie eine Person oder Institution bestimmen, die im Fall Ihrer Urteilsunfähigkeit Ihre Interessen vertritt. Mit diesem Dokument können Sie im Voraus festlegen, wer im Fall Ihrer Urteilsunfähigkeit Ihre Interessen wahrnimmt. Der Vorsorgeauftrag, oder auch Vorsorgeverfügung, ist nicht zu verwechseln mit der Patientenverfügung, die sich ausschliesslich auf medizinische Aspekte konzentriert.

Wer sollte einen Vorsorgeauftrag erstellen?

Ein solcher Auftrag ist für alle sinnvoll – unabhängig von Alter oder Lebensumständen. Besonders alleinstehende und unverheiratete Personen profitieren von einem Vorsorgeauftrag, da ohne klare Regelungen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eingeschaltet wird. Die KESB reagiert auf Meldung von Angehörigen, Ärzt:innen oder Nachbar:innen, wenn diese zum Beispiel den Verdacht hegen, dass jemand urteilsunfähig oder nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln.

Alleinstehende Personen

Ohne Vorsorgeauftrag geht im Fall einer Urteilsunfähigkeit die Verantwortung an die KESB. Diese prüft dann, ob eine geeignete Person aus dem nahen Umfeld als Beistand bestellt werden kann. Sollte sich niemand finden, wird eine amtliche Beistandschaft eingerichtet.

Unverheiratete Paare

In der Schweiz haben Lebenspartner:innen ohne Trauschein keine automatischen Vertretungsrechte. Dies kann im Ernstfall bedeuten, dass die Partner:in keine Entscheidungen über medizinische Behandlungen, Finanzen oder andere Angelegenheiten treffen darf. Ein Vorsorgeauftrag ermöglicht unverheirateten Paaren, einander umfassende Vertretungsrechte zu übertragen.

Verheiratete Paare

Auch Ehepartner:innen und eingetragene Partner:innen können nur in begrenztem Umfang für einander handeln, wenn kein Vorsorgeauftrag vorliegt. Das gesetzliche Vertretungsrecht umfasst lediglich alltägliche Entscheidungen, wie die Verwaltung des Einkommens oder die Bezahlung von Rechnungen. Für grössere Angelegenheiten, wie den Verkauf von Immobilien, die Neuaufnahme von Krediten oder Vermögensverwaltungsentscheidungen, ist die Zustimmung der KESB erforderlich.

Was gehört in einen Vorsorgeauftrag?

Damit der Vorsorgeauftrag seinen Zweck erfüllt, sollte er folgende zentrale Inhalte klar regeln:

Die drei Vertretungsbereiche

Ein wichtiger Bestandteil des Dokuments ist die Festlegung, welche Person in welchen Bereichen für Sie Entscheidungen treffen darf. Die drei Hauptbereiche sind:

  • Personensorge: Regelungen zur persönlichen Betreuung und Pflege. Zum Beispiel die Frage, ob jemand in der Wohnung bleibt oder in ein Pflegeheim umzieht, die Organisationen der häuslichen Pflege, die Auswahl einer Vertrauensärzt:in oder die Regelungen alltäglicher Angelegenheiten wie der Einkauf von Lebensmitteln.
  • Vermögenssorge: Regelungen über finanzielle Angelegenheiten. Dazu gehören die Verwaltung von Bankkonten, die Bezahlung von Rechnungen oder die Entscheidung über die Vermietung, den Kauf oder den Verkauf von Immobilien. Ein Vorsorgeauftrag stellt sicher, dass Bankgeschäfte, Steuererklärungen und die Buchführung im Falle einer Urteilsunfähigkeit durch eine Person geregelt werden, die die Vorsorgeauftragssteller:in als vertrauenswürdig wahrnimmt.
  • Rechtsvertretung: Vertretung in rechtlichen Belangen, etwa beim Abschluss von Verträgen mit Pflegeheimen oder Dienstleister:innen, Kommunikation mit Behörden oder der Klärung von Erbschaftsangelegenheiten.

Detaillierte Anweisungen und Wünsche

Konkrete Anweisungen helfen der beauftragten Person, Ihre Interessen bestmöglich zu vertreten und vermeiden Missverständnisse. Beispiele für solche Weisungen sind die Wahl eines Pflegeheims, Einschränkungen bei der Vermögensverwaltung oder spezifische Wünsche im Alltag wie der Erhalt persönlicher Erinnerungsstücke.

Benennung der Vertretungspersonen

Der Auftrag muss die Person(en) benennen, die im Fall Ihrer Urteilsunfähigkeit die Verantwortung übernehmen sollen. Es können auch Ersatzpersonen bestimmt oder juristische Personen – eine Bank oder Treuhandgesellschaft – beauftragt werden. Ein offenes Gespräch stellt sicher, dass die gewählten Personen bereit und fähig sind, diese Verantwortung zu übernehmen.

Wie erstellt man einen Vorsorgeauftrag?

Die Erstellung muss rechtlich korrekt erfolgen. Es gibt zwei Möglichkeiten:

  • Eigenhändig verfasst: Das Dokument muss vollständig handgeschrieben, datiert und unterschrieben sein.
  • Notarielle Beurkundung: Ein öffentlich beurkundeter Auftrag bietet mehr Sicherheit. Dies ist sinnvoll, wenn komplexe Regelungen oder juristische Personen als Vertretungspersonen eingebunden werden sollen.

Unabhängig von der Form ist die Urteilsfähigkeit der Verfasser:in zum Zeitpunkt der Erstellung zwingend erforderlich.

Was kostet ein Vorsorgeauftrag?

Die Kosten können je nach gewählter Form und individuellen Umständen variieren.

  • Die eigenhändige Erstellung ist die kostengünstigste Variante, da hierbei keine direkten Gebühren anfallen.
  • Wenn Sie Ihr Vorsorgedokument von einer Notar:in erstellen und beglaubigen lassen, fallen hierfür Gebühren an – je nach Kanton und Umfang zwischen 300 und 1’000 Franken.
  • Wer seinen Vorsorgeauftrag beim Zivilstandsamt hinterlegen und registrieren lassen möchte, zahlt eine Gebühr von etwa 75 Franken.
  • Sie können Ihrer Vertretungsperson eine finanzielle Entschädigung für die Übernahme dieser Aufgabe zusichern. Die Höhe der Entschädigung kann individuell festgelegt werden. Ist die Entschädigungssumme nicht im Vorsorgeauftrag erwähnt, kann die KESB einen passenden Betrag festlegen.

Aufbewahrung und Hinterlegung

Damit Ihr Vorsorgeauftrag im Ernstfall schnell und zuverlässig verfügbar ist, sollte das Originaldokument an einem sicheren, aber leicht zugänglichen Ort aufbewahrt werden, etwa

  • bei einer Vertrauensperson,
  • in einem verschliessbaren Safe,
  • beim Zivilstandsamt der Wohnsitzgemeinde als offizieller Hinterlegungsort.

Was passiert, wenn kein Vorsorgeauftrag vorliegt?

Ohne persönliche Vertretungsregelung greift das Erwachsenenschutzrecht. Die KESB prüft, ob eine beauftragte Person geeignet ist, Ihre Interessen zu vertreten. Ist dies nicht der Fall, wird ein amtlicher Beistand bestellt, der jedoch Ihre Wünsche möglicherweise nicht kennt.

Für Ehepartner:innen und eingetragene Partner:innen

Das gesetzliche Vertretungsrecht umfasst nur alltägliche Aufgaben, wie das Bezahlen von Rechnungen. Grössere Entscheidungen, etwa der Verkauf von Immobilien, erfordern die Zustimmung der KESB.

Für alleinstehende Personen

Die KESB prüft, ob jemand aus dem Umfeld die Verantwortung übernehmen kann. Ist niemand geeignet, wird ein amtlicher Beistand bestellt, der jedoch nicht immer die persönlichen Wünsche der betroffenen Person kennt.

Änderung und Widerruf

Ein Vorsorgeauftrag kann jederzeit an neue Lebensumstände angepasst oder widerrufen werden, sofern klare rechtliche Vorgaben eingehalten werden.

Änderungen

Handschriftliche Ergänzungen müssen datiert und unterschrieben werden. Notarielle Vorsorgeaufträge erfordern auch bei Änderungen eine notarielle Beglaubigung. Wesentliche Anpassungen, wie ein Wechsel der Vertretungsperson, sollten durch einen neuen Vorsorgeauftrag geregelt werden.

Widerruf

Ein Widerruf erfolgt durch die Vernichtung des Dokuments oder ein formelles Schreiben. Bei notariell beglaubigten Dokumenten empfiehlt sich der Widerruf über eine:n Notar:in. Ohne neuen Vorsorgeauftrag greift das Erwachsenenschutzrecht.

Inkrafttreten und Umsetzung

Ein Vorsorgeauftrag wird erst wirksam, wenn die betroffene Person urteilsunfähig ist und die KESB bestimmte Voraussetzungen geprüft hat.

Validierung durch die KESB

Die KESB bestätigt die Gültigkeit des Dokuments, die Urteilsunfähigkeit sowie die Eignung der Vertretungsperson. Nach erfolgreicher Prüfung wird eine Vertretungsurkunde ausgestellt.

Aufgaben und Pflichten der Vertretungsperson

Die Vertretungsperson wahrt die Interessen der betroffenen Person und übernimmt Aufgaben in der Personensorge, Vermögensverwaltung und rechtlichen Vertretung.

Beendigung des Vorsorgeauftrags

Die offizielle Vertretungsleistung endet bei Wiedererlangung der Urteilsfähigkeit oder beim Tod der betroffenen Person. Ohne Ersatzperson übernimmt die KESB die Regelung.

Fazit

Ein Vorsorgeauftrag ist mehr als ein juristisches Dokument – er schützt Ihre Interessen und stärkt Ihre Selbstbestimmung. Mit ihm können Sie rechtzeitig festlegen, wer für Sie handelt, und Unsicherheiten vermeiden. Ob jung oder alt, alleinstehend oder in einer Partnerschaft – die Erstellung des Dokuments ist eine verantwortungsvolle Entscheidung, die rechtzeitig getroffen werden sollte.

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